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Inforamtion zur OÖ. Klimaanlagenverordnung

 

Übergangsbestimmungen für Heizungsanlagen
für feste bzw. flüssige Brennstoffe:
 
Auf Grundlage des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 – Oö. LuftREnTG wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung die Verordnung über Sicherheits- und Umweltschutz­vorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie für sonstige brennbare Flüssigkeiten erlassen. Diese Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung – Oö. HaBV 2005, wurde mit Landes­gesetzblatt Nr. 7/2006 am 31. Jänner 2006 kundgemacht und ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
 
Der Regelungsinhalt dieser Verordnung legt sicherheitstechnische Anforderungen und umwelt­schutzrelevante Belange für Heizungsanlagen fest, die mit festem oder flüssigen Brennstoffen (oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten) betrieben werden. Zugleich werden die Mindeststandards für Lagerungen, Lagerbehälter, Leitungsanlagen und für die erwähnten Brennstoffe festgelegt (Hinweis: Die Oö. HaBV 2005 gilt nicht für Gasanlagen, Gasgeräte oder Teile der selben).
 
Nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Oö. HaBV 2005 haben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung (das ist der 1. Februar 2006) rechtmäßig bestehenden Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, ferner Auffangwannen, Leitungen und dgl.) den Anforderungen der Oö. HaBV 2005 innerhalb von längstens 5 Jahren zu entsprechen.
 
Dies bedeutet, dass mit Ablauf des 1. Februar 2011 von den Anforderungen der Oö. HaBV 2005 unter anderem die Sicherheits- und Umwelt­schutzbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe (siehe §§ 7 bis einschließlich 25) sowie jene für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten (§§ 26 bis 41) eingehalten werden müssen.
 
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass einwandige Lagerbehälter und Leitungsanlagen für flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten, die unterirdisch eingebaut oder verlegt sind und noch in Betrieb stehen, ebenso nach Ablauf der 5-Jahresfrist (1. Februar 2011) zu entfernen oder entsprechend nach zu rüsten sind.
Dies kann unter anderem durch Einbau einer flexiblen oder steuernden Leckschutzaus-kleidung mit ständig überwachtem Vakuummess­gerät geschehen. Wird keine Nachrüstung durchgeführt, sind diese unterirdischen Lagerbehälter und Leitungen zu entfernen und durch entsprechende Anlagen zu ersetzen, die der Oö. HaBV 2005 entsprechen.
 
 
Wen trifft diese Verpflichtung:
Die Verpflichtungen aus der genannten Übergangsbestimmung trifft die jeweils verfügungsberechtigte Person über die Heizungsanlage. Es sind dies konkret:
 
-       Eigentümer/-in
-       Bauberechtigte/-r
-       jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen, die sich aufgrund der genannten Verordnung ergeben, übertragen wurden (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasing, sowie sonstige und rechtlich zulässige Vereinbarungen)
 
Oö. Klimaanlagenverordnung – Oö. KlAV:
 
Die Oö. Klimaanlagenverordnung – Oö. KlAV wurde am 27. November 2009 im Landes­gesetzblatt Nr. 117/2009 kundgemacht und ist mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Zentraler Bestandteil dieser Verordnung ist die Festlegung von Bestimmungen für
-       technische Sicherheitsanforderungen,
-       möglichst sparsame Verwendung von Energie sowie
-       die Festlegung von Überprüfungs­standards durch qualifiziertes Personal.
Die Klimaanlagenverordnung des Landes Oberösterreich setzt damit im Wesentlichen die Richtlinien 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates von 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden um. Dies war auch zur Umsetzung und zur Erfüllung der im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen erforderlich. Ebenso wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 im Landes­recht weiterführend umgesetzt.
Wesentlichste Bestimmung in der neuen Oö. KlAV ist die regelmäßige Überprüfung von Klimaanlagen.
 
Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. KlAV sind Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW von der verfügungsberechtigten Person alle 3 Jahre überprüfen zu lassen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist ab 50 kW Nennkälteleistung des Kühlsystems die Klimaanlage jährlich überprüfen zu lassen.
 
Dies bedeutet vor dem Hintergrund des Gesagten, dass die erstmalige Überprüfung ab 1. Dezember 2010 (für Klimaanlagen über 50 KW) bzw. ab 1. Dezember 2012 (für Klimaanlagen von 12 kW bis 50 kW) durchzuführen ist. Verpflichtet dazu ist – wie bereits ausgeführt –die jeweils verfügungs­berechtigte Person.
 
 
 

 

Quelle: Gemeinde Pöndorf (29.06.2010)


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